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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen:

1. Allgemeines

a) Für alle unsere Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sie gelten in jedem Falle nur für die Bestellung, für die sie getroffen wurden; für spätere Bestellungen gelten wieder unsere Lieferbedingungen. Der Besteller verzichtet auf eigene Geschäftsbedingungen, wenn er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht oder die Ware trotz Widerspruchs in Empfang nimmt.
b) Soweit unsere Lieferbedingungen keine Regelung enthalten und nichts anderes vereinbart wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Angebot

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Angaben in Angeboten, Preislisten und Werbeprospekten wurden von uns sorgfältig ermittelt, sind aber unverbindlich und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsangabe dar, wenn sich nicht aus den Umständen ausdrücklich etwas anderes ergibt.

3. Auftragsbestätigung

a) Alle Bestellungen, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
b) Beanstandungen unserer Auftragsbestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.

4. Preise

a) Die Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
b) Unseren Preisen liegen die zur Zeit der Auftragsbestätigung gültigen Lohn-, Material- und Gemeinkosten zugrunde.
c) Bei nachträglicher Einführung oder Erhebung öffentlicher Abgaben, die die Ware oder ihre Versendung betreffen, sind wir berechtigt, diese Abgaben dem Besteller in Rechnung zu stellen.

5. Lieferzeit

a) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller Unterlagen und Angaben des Bestellers, die zur Klärung der Ausführung des Liefergegenstandes erforderlich sind. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Personen oder Unternehmen. Ansonsten genügt zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Käufer gemeldet wurde.
b) Falls wir in Verzug geraten, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
c) Bei nachträglichen Änderungswünschen, denen wir stattgeben, haben die von uns zugesagten Lieferfristen keine Gültigkeit mehr.
d) Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter die Verzögerung grob fahrlässig zu vertreten hat.
e) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – zum Beispiel Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände werden wir uns jedoch nur dann berufen, wenn der Besteller unverzüglich benachrichtigt wurde. Der Käufer kann von uns Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Sofern die Lieferverzögerung länger als sechs Wochen dauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Verpackung

a) Die Ware wird mangels besonderer Weisungen nach unserem Ermessen in branchenüblicher Weise verpackt. Die Verpackung wird gesondert zum Selbstkostenpreis berechnet.
b) Als Nachweis einwandfreier Verpackung gilt die unbeanstandete Abnahme der Ware durch den Spediteur oder Frachtführer.
c) Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung.

7. Versand und Gefahrenübergang

a) Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Soweit Teillieferungen möglich sind, sind wir dazu berechtigt. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und in Rechnung zu stellen.
b) Versandart und Versandweg wählen wir mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen, ohne irgendeine Gewähr für die billigste und schnellste Versendung zu übernehmen.
c) Mit der Übergabe an den Besteller, die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr in jedem Falle, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über.

8. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort zahlbar.
Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung. Ist keine Vereinbarung getroffen gilt folgendes:
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2% Skonto vom Warenwert und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto. Bei Lohnarbeit erfolgt die Zahlung sofort netto nach Empfang der Ware.
b) Die unter a) genannten Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer zum Lieferzeitpunkt mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
c) Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
d) Ein Leistungsverweigerungsrecht  des Käufers ist im Rechtsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu.
e) Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu berechnen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Nachweis eines höheren Zinssatzes, insbesondere im Falle der von uns an unsere Bank zu entrichtenden Sollzinsen, ist dieser Zinssatz entscheidend.
f) Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind. Nach angemessener Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend d) und e) auf uns übergeht.
c) Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, gleichgültig ob die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
d) Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den in Ziff. 9 f) genannten Fällen Gebrauch machen. Soweit unserer Forderungen fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
e) Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hat der Käufer einen Zahlungstermin versäumt oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und/oder die Zahlung vom Käufer eingezogener Beträge zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.
f) Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

10. Mängelrügen und Gewährleistung

a) Ist der Besteller Kaufmann, so hat er uns Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel der gelieferten Ware unverzüglich, spätestens zehn Tage nach Empfang der Ware, unmittelbar und schriftlich unter genauer Angabe der einzelnen Mängel anzuzeigen, andernfalls die Ware als genehmigt gilt. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich mitzuteilen.
b) Unsere Haftung für Mängel einer von uns gelieferten Ware beschränkt sich auf einen Zeitraum von einem Jahr ab Gefahrenübergang auf den Besteller. Bei berechtigten Beanstandungen verpflichten wir uns nach unserer Wahl zur kostenfreien Nachbesserung oder Ersatzbeschaffung. Scheitert die Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder erweist sie sich als unmöglich, werden Ersatzlieferung oder Nachbesserung von uns treuwidrig verweigert oder trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht durchgeführt, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Rücksendungen werden ohne vorherige Verständigung mit uns nicht angenommen.
c) Kleine handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Größe und des Gewichts usw. dürfen nicht beanstandet werden. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
d) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
e) Für die im Wege der Nachbesserung gelieferten Ersatzstücke läuft die Gewährleistungsfrist längstens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
f) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn beim Betrieb der von uns gelieferten Waren die Umgebungsbedingungen im Hinblick auf Staubbelastung, Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, sachgemäße Elektroinstallation etc. vom branchenüblichen Standard abweichen und der aufgetretene Mangel auf dem Fehlen branchenüblicher Umgebungsbedingungen beruht.

11. Haftung und Schadenersatz

a) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, die auf einer von uns erklärten Garantie beruhen.
b) Wir haften ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, wir hätten die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, und für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung durch uns beruhen, es sei denn, wir hätten die Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt, soweit sie zwingend ist, unberührt.
c) Im Übrigen haften wir nicht auf Schadenersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen sind Schäden, die auf eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind; in diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den Schaden, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.
d) Unsere Haftung auf Mängel oder andere Pflichtverletzungen gem. vorstehenden Absatz c) ist bei Sachschäden zusätzlich beschränkt auf die Versicherungssumme der von uns unterhaltenen Haftpflichtversicherung, für Vermögensschäden auf den entgangenen Gewinn aus der Verwendung der konkreten Lieferung.
e) Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich.
f) Etwa bestehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch die vorgesehenen Regelungen nicht eingeschränkt.

12. Schutzrechte

Bei Lieferungen für den Export in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht

a) Als Erfüllungsort gilt, auch wenn der Verkauf durch die Niederlassung oder von einem unserer Auslieferungslager erfolgt, unser Geschäftssitz St. Georgen im Schwarzwald.
b) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist unser Firmensitz Gerichtsstand für beide Teile. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
Ansonsten gilt dies nur, soweit der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt hat, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist.
c) Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Besteller und uns gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich deutsches Recht und die vorstehenden Bedingungen, die in jedem Fall Vorrang vor etwaigen Einkaufsbedingungen haben, auch wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren Bedingungen erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
d) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Stand: 12.Oktober 2012

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